Erlass der Kita-Beiträge im April

Wermelskirchen | Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat zur Eindämmung der Coronaviraus-Pandemie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen erlassen. Zudem waren landesweit alle schulischen Gemeinschaftseinrichtungen zu schließen und Notbetreuungen einzurichten. Offen aber blieb zunächst die Regelung der Frage, wer die Kosten für nicht in Anspruch genommene Betreuungszeiten übernehmen würde. Hierzu hatte die Landesregierung ihre Unterstützung angekündigt.

Nunmehr hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Empfehlung herausgegeben, die die Stadt Wermelskirchen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung wie folgt umsetzen wird:

Danach setzt die Stadt Wermelskirchen die Erhebung von Elternbeiträgen auf für die Inanspruchnahme von 

  • Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
  • Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
  • Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

für den Monat April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

Die Stadt setzt durch den Verzicht auf die Elternbeiträge für den Monat April kurzfristig ein positives Signal und ermöglicht somit eine finanzielle Entlastung für betroffene Eltern. Auch verzichtet die Stadt sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den April 2020.

Für die betroffenen Eltern bedeutet das, dass bei erteilten Abbuchungsermächtigung im April keine Abbuchung stattfinden wird. Zahlungen, die bereits geleistet wurden, werden unaufgefordert erstattet.

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