Allgemeinverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 24.03.2020

Allgemeinverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 24.03.2020

Zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

Wermelskirchen | Allgemeinverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 24.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Aufgaben), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV–2

Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV–2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

Sämtliche Tages- und Nachpflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben ab sofort allen Nutzerinnen und Nutzern zunächst bis zum 19.04.2020 den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren. Auszunehmen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und/oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen. Auszunehmen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollten zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten. Auszunehmen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diesen Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des/der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden. Auszunehmen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Pflegeein-richtungen im Sinne des SGB XI, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige CoronaVirus SARS-CoV–2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits. Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden. Zu den Ausnahmen, die unter den Ziffern 2 sowie 4 – 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV–2 berücksichtigt. Die zuständigen Behörden für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst befristet bis zum 19.04.2020. Räumlicher Geltungsbereich ist das gesamte Stadtgebiet Wermelskirchen. Die Anordnungen zu den Nummern 1 bis 8 dieser Verfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Anordnungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG).

Begründung: Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 15.03.2020 („Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“) und des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 17.03.2020 („Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 18.03.2020“) ist die Stadt Wermelskirchen als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 28 IfSG, 3 ZVO-IfSG angewiesen, diese Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Anordnungen zu erlassen. Zur Begründung verweise ich auf die vorgenannten Erlasse und die darin enthaltenen nachfolgenden Ausführungen, die mein Entschließungs- und Auswahlermessen binden.

A. Allgemein Das neuartige Coronavirus SARS-Cov–2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV–2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik – insbesondere durch Verzögerung – zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV–2 (Tröpfchen) z. B. mittels Husten, Niesen oder durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Aufgrund der aktuelle Entwicklungs- und Erkenntnislage, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV–2 auf den dargestellten Übertragungswegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die genannten Anordnungen und Verbote. Die Maßnahmen sind daher geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen, und daher erforderlich. Auch das Auswahlermessen der Stadt Wermelskirchen reduziert sich unter Beachtung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 17.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Aufgaben), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab Mittwoch, 18.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV–2 dahingehend, dass nur die obigen Anordnungen bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommen.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummern 1 bis 8 sind §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG

B. Im Besonderen Zu 1. Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander.

Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien bzw. Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Zu 2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtungen zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV–2 entgegengewirkt werden kann.

Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) nicht effektiv, wenn die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen sich dort aufhalten würden.

Zu 3. Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.

Zu 4. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen benötigen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme. Selbstverständlich hat der Gefahrschutz auch in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf diese Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungspersonen (in den Familien) hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z.B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden.

Zu 5. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, gleichwohl kann die stabilisierende Wirkung der Förderung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden, so dass hier entsprechende Differenzierungen im Interesse der Menschen mit Behinderungen möglich sein müssen.

Zu 6. Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeein-richtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebots der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung und in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden.

Andererseits bestehen ggf. Möglichkeiten, das Infektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren. Z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht werden. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbots zu berücksichtigen

Zu 7. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weshalb auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind.

Zu 8. Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während gemeinsamer Hin- und Rückfahrten mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maß-nahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen.

Zu 10. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst zeitlich befristet bis zum 19.04.2020.

Zu 12. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 13. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Zu 14. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 3 IfSG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Handlung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG zuwider handelt.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (E18ktronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL l S. 3803).

Wermelskirchen, 24. März 2020 In Vertretung

Stefan Görnert Erster Beigeordneter

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