Quarantäne wichtig für Unterbrechung von Infektionsketten

Missachtung ist kein Kavaliersdelikt

Rheinisch-Bergischer Kreis | Das Gesundheitsamt ordnet Quarantäne für an Corona-Virus erkrankte Personen und für die Menschen an, die mit Betroffenen in direktem Kontakt standen. Ziel der Quarantänemaßnahmen ist es, die Risiken der weiteren Übertragung zu minimieren und Infektionsketten möglichst zu unterbrechen. Daher ist die Einhaltung der Quarantäne so wichtig. Auch wenn Kontaktpersonen keine Symptome haben und ein Abstrich negativ war, ist es aufgrund der 14-tägigen Inkubationszeit unerlässlich, dass die Quarantäneanordnung unbedingt eingehalten wird.

Das Kreisgesundheitsamt hört derzeit von einigen, zwar wenigen Fällen, in denen Kontaktpersonen die Quarantäneanordnung missachtet haben sollen. Die Quarantäneanordnung ist eine ordnungsbehördliche Anordnung, die zwingend zu befolgen ist. Es scheint denjenigen, die diese Anordnung nicht ernst genug nehmen, nicht bekannt zu sein, dass Verstöße strafrechtlich mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Es geht schließlich um die Gesundheit Dritter, die durch die Nichtbeachtung der Quarantäneanordnung leichtfertig Risiken ausgesetzt wird.

Daher weist das Gesundheitsamt nachdrücklich darauf hin, Quarantäneanordnungen zu beachten. Sollten Verstöße bekannt werden, so werden diese ordnungsbehördlich verfolgt und gegebenenfalls angezeigt. Jeder Einzelne trägt auch eine Mitverantwortung für die Gesamtgesellschaft und kann durch sein Verhalten dazu beitragen, dass das Virus sich nicht schnell und unkontrolliert verbreitet. Menschen, die zu Risikogruppen gehören, müssen möglichst von Infekten verschont bleiben. Sie dürfen nicht durch leichtfertiges Handeln einer unnötigen Gefahr ausgesetzt werden.

Quarantäne – was ist zu beachten?

Während der Zeit in Quarantäne dürfen die eigenen vier Wände nicht verlassen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass eine Trennung von anderen Menschen, die in dem Haushalt wohnen, geschieht. Das bedeutet beispielsweise, dass die Mahlzeiten zu unterschiedlichen Zeiten eingenommen werden und sich die Person in Quarantäne in anderen Räumen als die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner aufhalten. Wenn möglich, ist es ebenfalls sinnvoll, dass verschiedene Badezimmer genutzt werden. Die Wäsche sollte regelmäßig gründlich gewaschen und Oberflächen – wie beispielsweise von Tischen und Türklinken – häufig gereinigt werden. Wichtig ist ebenfalls die gute Belüftung von Wohn- und Schlafräumen. Da Menschen unter Quarantäne das eigene Heim nicht verlassen dürfen, können Freunde, Verwandte und Nachbarn im Alltag beispielsweise beim Einkauf unterstützen. Beim Zusammentreffen sollte aber auf Abstand geachtet und enger Körperkontakt vermieden werden.

Bürgertelefon

Das Bürgertelefon des Rheinisch-Bergischen Kreises ist unter der Woche von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 02202 131313.

Hygienemaßnahmen zum eigenen Schutz beachten

Generell gilt, um sich vor einer Ansteckung zu schützen, die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten. Dazu zählen beispielsweise das häufige und ausgiebige Waschen der Hände. Hygienisches Niesen und Husten ist wichtig, beispielsweise in ein Einweg-Taschentuch und wenn ein solches nicht greifbar ist, in die Armbeuge und danach sich gründlich die Hände zu waschen. Ansammlungen von großen Menschenmassen sollten gemieden werden. Informationen des Robert-Koch-Institutes mit häufig gestellten Fragen zum Corona-Virus hält der Rheinisch-Bergische Kreis auf seiner Internetseite (https://www.rbk-direkt.de/corona-virus) vor. Ebenfalls informiert der Rheinisch-Bergische Kreis über seine facebook-Seite (www.facebook.com/Rheinisch.Bergischer.Kreis).

Wer ist Kontaktperson?

Bei Kontaktpersonen wird zwischen drei verschiedenen Graden unterschieden. Eine Kontaktperson ersten Grades stand in direktem physischen Kontakt mit einer möglicherweise infizierten Person. Da der Übertragungsweg des Corona-Virus über Tröpfcheninfektion erfolgt, ist der unmittelbare Kontakt entscheidend. Dazu gehört zum Beispiel ein mindestens 15-minütiger Gesichts-Kontakt, beispielsweise im Rahmen eines Gesprächs. Ein Infektionsrisiko ist hier gegeben. Häusliche Quarantäne wird angeordnet.

Die Kontaktperson zweiten Grades stand hingegen in weniger engem Kontakt mit der infizierten Person. Beispielsweise hat sie sich mit der infizierten Person zwar in einem räumlichen Umfeld aufgehalten jedoch hat der Kontakt nicht direkt und über einen Zeitraum hinweg bestanden. Das Infektionsrisiko ist in diesem Fall gering. Häusliche Quarantäne wird nicht angeordnet.

Das Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises betrachtet immer den Einzelfall. Dann wird über weitere konkrete Maßnahmen entschieden.

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