Den nachfolgenden Beitrag entnehmen wir dem Waterbölles, dem kommunalpolitischen Forum für Remscheid:
Remscheid | Zur Sitzung am 5. Dezember hat die Verwaltung den Mitgliedern des Integrationsrates einen schriftlichen Überblick gegeben über die wichtigsten Voraussetzungen für eine Einbürgerung, die im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt sind. Vor Beantragung einer Einbürgerung wird demnach dringend empfohlen, ein Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde der Stadt Remscheid zu führen.
So können bereits im Vorfeld wichtige Informationen zu den Möglichkeiten der Einbürgerung erlangt und ggf. die Vorlage notwendiger Unterlagen und Nachweise geklärt werden. Grundvoraussetzung für jegliche Art der Einbürgerung ist der Nachweis der Identität durch die Vorlage entsprechender Unterlagen.
Einen Anspruch auf Einbürgerung hat gemäß § 10 Abs. 1 StAG eine Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die
- seit mindestens acht Jahren ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat (Eine Verkürzung auf sieben bzw. sechs Jahre sind bei dem Nachweis eines Integrationskurses bzw. bei besonderen Integrationsleistungen möglich.)
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt. Bei der Antragstellung wird eine Loyalitätserklärung abgegeben (schriftlich). Bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgt ein feierliches mündliches Bekenntnis.
- zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Aufenthaltstitel muss nicht unbefristet, aber auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein.
- ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII sicherstellen kann. Das Einkommen muss auch perspektivisch ausreichend sein, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausnahmen sind möglich, falls Leistungen nach SGB II oder SGB XII unverschuldet bezogen werden.
- ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Grundsätzlich muss die alte Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung aufgegeben werden, Mehrstaatigkeit ist zu vermeiden. Ausnahmen hiervon sind möglich und in § 12 StAG geregelt.
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich (z. B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen). Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine Einbürgerung nicht möglich.
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse liegen beim Nachweis des Sprachzertifikats „Deutsch“ mit Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vor. Auf den Nachweis des Sprachzertifikats kann verzichtet werden, wenn z. B. ein Schulabschluss in Deutschland (mind. Hauptschule Klasse 9 mit entsprechender Deutschnote), der Abschluss einer deutschen Berufsausbildung, ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule vorliegt.
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Es findet ein Einbürgerungstest statt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn mindestens ein Hauptschulabschluss an einer allgemeinbildenden deutschen Schule vorliegt.
Die Miteinbürgerung von Kindern und Ehegatten ist gemäß § 10 Abs. 2 StAG möglich, wenn durch sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden (bei Kindern im Rahmen deren Möglichkeiten).
Einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung gemäß § 9 StAG hat eine ausländische Person, die Ehepartner oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner eines Deutschen ist, die:
- seit mindestens drei Jahren seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat. Zum Zeitpunkt der der Einbürgerung muss die Ehe 2 Jahre in Deutschland bestehen.
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
- den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen kann. Jede Form von Sozialhilfe schließt die Einbürgerung aus. Außerdem müssen Nachweise über eine Absicherung im Alter beigebracht werden.
- ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.