Land fördert Bau- und Modernisierungsvorhaben

Rheinisch-Bergischer Kreis | Im Sozialen Wohnungsbau, aber auch im privaten Bereich stellt das Land Nordrhein-Westfalen Fördermittel zur Verfügung. Der Kreis berät zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Auch in diesem Jahr profitieren Bauherren von Fördermitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn sie in Sozialen Wohnungsbau investieren möchten. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung will Bauherren durch Anpassungen in den Wohnraumförderbestimmungen 2019 motivieren, Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

Im Sozialen Mietwohnungsbau erhalten Bauherren für Neubauten und Neuanschaffungen einen Nachlass von 25 Prozent auf das Förderdarlehen des Landes NRW. Zusatzdarlehen für beispielsweise kleine Wohnungen, Familienwohnungen, Darlehen für einen Aufzug oder standortbedingte Mehrkosten werden sogar mit bis zu 50 Prozent Tilgungsnachlass gefördert.

Durch eine erhöhte Berechnungsgrundlage (Grundpauschale) für Darlehen im Mietwohnungsbereich wird die Darlehenssumme erhöht und so den steigenden Baukosten entgegengesteuert. Außerdem ist die Höhe der Miete, an die sich Vermieter im sozialen Wohnungsbau verpflichtend halten müssen, teilweise angehoben worden. Dadurch soll die Attraktivität der Fördermittel gesteigert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Darlehen die ersten fünf Jahre ohne Tilgung zurückzuzahlen, um die finanzielle Belastung nach dem Neubau zu verringern.

Förderung im privaten Bereich möglich

Auch für selbst genutztes Wohneigentum gibt es Förderungsmöglichkeiten: Für den Neubau oder den Ersterwerb eines Eigenheims, für Neuschaffung im Bestand oder den Erwerb bestehenden Wohnraums sind Förderdarlehen bis zu 110.000 Euro möglich. Der Tilgungsnachlass beträgt hier 7,5 Prozent.

Pro Kind erhöht sich die Summe des Förderdarlehens um einen Familienbonus von 15.000 Euro. Für schwerbehinderte Personen im Haushalt oder bei barrierefreien Wohnräumen steigt die Summe des Förderdarlehens um 10.000 Euro. Kleinere Zusatzdarlehen, beispielsweise für Abrisskosten oder behindertengerechte Umbauten werden mit bis zu 50 Prozent Tilgungsnachlass gefördert.

Die Förderung kann von Haushalten (und Lebensgemeinschaften) mit Kindern oder schwerbehinderten Angehörigen in Anspruch genommen werden, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Diese richten sich nach dem steuerpflichtigen Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts und der zum Haushalt gehörenden Personenzahl. Für eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern liegt diese beispielsweise bei rund 55.000 Euro brutto.

Förderung bei Modernisierung

Darüber hinaus gibt es Förderdarlehen, um bestehenden Wohnraum im Mietwohnungs- und Eigenheimbereich zu modernisieren: Wenn beispielsweise in die Energieeffizienz investiert, Barrieren abgebaut, die Sicherheit verbessert und Geld in die Digitalisierung gesteckt werden soll, stehen Förderdarlehen von bis zu 100.000 Euro zur Verfügung. Dabei wird ein Tilgungsnachlass von 20 Prozent gewährt. Auch diese Förderung ist unter anderem an eine Einkommensgrenze gebunden.

Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises. In einem Beratungsgespräch kann geklärt werden, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt und welche Finanzierungsvarianten möglich sind. Termine für Sprechzeiten – täglich von 08.30 bis 12 Uhr – können telefonisch unter 02202 13-2436 und -2413 oder per E-Mail an wohnungsbaufoerderung@rbk-online.devereinbart werden.

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