Rheinisch-Bergischer Kreis | Sturmtief „Bennet“ hat auch in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens für abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume gesorgt. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden.
„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen oder die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW in Bergisch Gladbach. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein. Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten:
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist’s nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern. Dass tatsächlich der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, können Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Wurden aber Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt oder konnte der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch Sturm entstanden sein, wird ein Sturm als Übeltäter unterstellt.
Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.
Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so genannte Elementarschaden-Versicherung. Dieser wichtige Schutz muss aber extra in den Vertrag der Wohngebäude- oder Hausratversicherung aufgenommen werden. Hier hilft der Blick in die Police weiter, am besten vor dem nächsten Unwetter!
Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Oft hat der Versicherungsnehmer jedoch eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung ihrer Schadenfreiheitsrabatte zu befürchten. Teuer wird’s jedoch, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.
Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum muss ein Vollkaskoschutz bestehen, hier reicht die Teilkaskoversicherung für die Schadensübernahme nicht aus. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als höhere Gewalt, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Weitere Infos zu Entschädigungsleistungen bei Unwettern gibt’s im Internet. Die örtliche Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW bietet auch eine Beratung ab 40 Euro zu Versicherungsverträgen sowie zum richtigen Schutz. Und die Schadenfallberatung hilft, wenn es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt. Zentral erreichbar berät aber auch das Verbrauchertelefon NRW zu Versicherungsschäden – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.
Weitere Informationen gibt es in der Verbraucherzentrale in Bergisch Gladbach, Am Alten Pastorat 32, oder unter Tel. 02202 – 9263101.