In einem aktuellen Urteil hat der 27. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts unter der Vorsitzenden Richterin Dr. Morawitz ein weitreichendes Urteil gesprochen. Erstmals entschied ein Berufungsgericht, dass ein Dieselfahrzeug mit Abschaltvorrichtung zurückgegeben werden und der Kaufpreis rückerstattet werden muss. Das berichtet report-K, die Kölner Internetzeitung.
Was auf den ersten Blick vergleichsweise unspektakulär erscheine, könne sich für Automobilkonzerne zu einem „Dammbruch“ entwickeln. So sähen es die Verantwortlichen der in Trier ansässigen Sozietät, die die Käuferin rechtlich vertreten hatten. In deren Presseerklärung sprächen die Rechtsvertreter der Klägerin sogar von einer „Sensationsentscheidung“.
“Es hat lange gedauert bis zu dieser ersten obergerichtlichen Entscheidung, weil die VW-Anwälte ähnliche Verfahren durch prozessuale Tricks ohne formelle gerichtliche Entscheidung beenden konnten. Die von uns erstrittene Entscheidung ist richtungsweisend und hat für viele geschädigte Autokäufer auch in anderen Gerichtsverfahren bundesweit Signalwirkung“, so Rechtsanwalt Dr. Christopf Lehnen.
Der Kläger habe den Wagen rund vier Jahre nach seiner Erstzulassung für 22.000 Euro erworben und sieben Monate nach dem Kauf im April 2015 das Autohaus aufgefordert, innerhalb von rund dreieinhalb Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Der 27. Zivilsenat bestätige die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen müsse und den Kaufpreis abzüglich eines so genannten Nutzungswertersatzes in Höhe von acht Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten habe.
Der vernünftige Durchschnittskäufer erwarte, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise.
Der Kläger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Der Käufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können.
Mit dem Urteil stehe nun obergerichtlich fest, dass Autokäufer ihr erworbenes Fahrzeug bei Manipulationen in der Motorsteuerung gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2018 trägt das Aktenzeichen: 27 U 13/17.