Den “Flüchtlingspolitischen Nachrichten März 2018” des Kölner Flüchtlingsrates e.V. entnehmen wir die nachfolgende Information über ein im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerks erstelltes Gutachten zur weiteren Aussetzung des Familiennachzugs von subsidiär Schutzberechtigten:
Ein im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes erstelltes Rechtsgutachten [JUMEN e.V.] stellt fest, dass das “Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten” mehrere Grund- und Menschenrechte verletzt. Demnach verstößt das am 01.02.2018 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention. “Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden”, betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.
Das Gutachten legt dar, dass sowohl die angestrebte Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 als auch die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat mit Grund- und Menschenrechten, insbesondere dem Kindeswohl, nicht vereinbar ist. Daran ändert auch der Verweis auf die Härtefallklausel nach § 22 Aufenthaltsgesetz nichts. Denn auch diese ist nicht geeignet, das nötige behördliche Ermessen herbeizuführen, da sie von ihrer Konzeption her einen völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Grund voraussetzt.
Kindeswohl muss Leitlinie für Entscheidungsprozesse sein
“Die Praxis der vergangenen zwei Jahre hat gezeigt, dass die Härtefallklausel nur äußerst selten in besonderen Ausnahmefällen zum Zuge kommt, und damit den Kindern nicht hilft, ihre Familie nach Deutschland nachzuholen”, so Lütkes. Sobald Kinder von Entscheidungen zum Familiennachzug betroffen sind, muss aber das Kindeswohl eine wesentliche Leitlinie für Entscheidungsprozesse sein. Dabei ist das Kindeswohl bei der Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vorrangig zu berücksichtigen. Problematisch ist zudem, dass es Betroffene sehr schwer haben, bei Behörden und vor Gerichten angehört zu werden. “Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 ergibt sich im Hinblick auf die Dauer der Trennung von Familien, dass eine Wartezeit von drei Jahren bei Ehegatten den Rahmen der Angemessenheit weit überschreitet. Im Hinblick auf die Bedeutung des Kindeswohls dürften bei Minderjährigen strengere Maßstäbe gelten. Die Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs über zwei Jahre hinaus ist auch insofern nicht mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar”, so Lütkes weiter.
Gremien und Ausschüsse mahnen Rechtslage in Deutschland an
Deutschland geriet im Jahr 2017 bereits mehrfach wegen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in den Blick internationaler Menschenrechtsgremien. So mahnte der Menschenrechtskommissar des Europarats Deutschland und alle europäischen Staaten an, Gesetze und Maßnahmen zu überarbeiten, die zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich des Familiennachzugs unterscheiden und die Stellung von Kindern in den Familiennachzugsverfahren zu stärken. Ebenfalls äußerte sich der Fachausschuss zur UN Frauenrechtskonvention in seinen Abschließenden Bemerkungen gegenüber Deutschland besorgt und hat der Bundesregierung empfohlen, im Hinblick auf die bereits geltende Aussetzung des Familiennachzugs ihre Entscheidung zu überprüfen. Zuletzt hat der UN- Sozialausschuss im Oktober 2017 die Bundesregierung dazu aufgefordert, zu der Aussetzung des Familiennachzugs und einer möglichen Verlängerung dieser Regelung Stellung zu nehmen. Der Bundestagsbeschluss vom 1. Februar 2018 hat nicht nur gezeigt, dass einer möglichen neuen Regierung der politische Wille fehlt, den Verpflichtungen zur Umsetzung der verbindlich geltenden Grund- und Menschen- rechte nachzukommen. Sie ist zudem bereit, die Grund- und Menschenrechte sehenden Auges zur Disposition zu stellen und damit in Kauf zu nehmen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden.
Das Gutachten “Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG” wurde im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes von der Menschenrechtsorganisation JUMEN e.V. – Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland erstellt. Es kann unter www.dkhw.de/familiennachzug heruntergeladen werden.
JUMEN e.V. – Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Schutz der Grund- und Menschenrechte in Deutschland einsetzt – auch vor Gericht. JUMEN geht gegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland vor und setzt sich dafür ein, die Anerkennung und praktische Umsetzung von Menschenrechten vor Gericht zu steigern.