Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Bergisch Gladbach
Um ihnen und den Pflegebedürftigen etwas Erleichterung zu verschaffen, zahlen die Pflegekassen seit Anfang 2017 eine Entlastungsleistung von 125 Euro im Monat. Mit diesem Geld können Angehörige die Pflege oder Betreuung für einige Stunden an jemand anderen übertragen. Die Entlastungsleistung hat das in den Jahren zuvor gezahlte Betreuungsgeld von 104 Euro oder 208 Euro abgelöst. Was viele Anspruchsberechtigte nicht wissen: „Bislang ungenutzte Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis Ende des Jahres ausgegeben werden. Um diese Beträge optimal zu nutzen, sollte man sich über die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten informieren“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Hierzu die wichtigsten Eckpunkte:
Ansprüche: Wer anerkannt pflegebedürftig in einen Pflegegrad eingestuft ist, kann den monatlichen Betrag von 125 Euro nutzen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten ausschließlich diesen Betrag, Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen nutzen. Der Entlastungsbetrag kann vorübergehend höher ausfallen, wenn er mal nicht in Anspruch genommen oder nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Ansprüche aus dem Jahr 2017 verfallen jedoch am 30. Juni dieses Jahres. Pflegebedürftige, die aus 2015 oder 2016 noch Anspruch auf Betreuungs-Extras haben, können die aufgesparten Beträge noch bis zum Jahresende ausgeben. Dies kann sich lohnen: Ein Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt.
Vielfältige Verwendung: Die finanzielle Hilfe soll in erster Linie pflegende Angehörige entlasten. Das Geld kann vielfältig für Tages- und Nachtpflege oder für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch Unterstützung im Alltag ist möglich – vorausgesetzt, die Hilfe etwa im Haushalt ist laut Landesrecht anerkannt. Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch in die Finanzierung eines längeren Aufenthalts im Pflegeheim einfließen. In der Regel bieten Wohlfahrtsverbände und Nachbarschaftsvereine eine Beratung und die benötigten Hilfen zur Entlastung an. Speziell geschulte Ehrenamtliche übernehmen meist hilfreiche Aufgaben – etwa Vorlesen, Singen oder Basteln mit Pflegebedürftigen oder Demenzkranken. Außerdem werden Pflegebedürftige auch auf Wunsch ins Konzert oder beim Arztbesuch begleitet. Hilfe beim Einkaufen und im Haushalt – etwa beim Wäschewaschen, Putzen und Kochen – gibt’s ebenfalls. Nutzung und Abrechnung: Entlastungsleistungen können ohne bürokratischen Aufwand in Anspruch genommen werden. Angehörige suchen und zahlen die zu erbringenden Leistungen zunächst selbst. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein. Um dieses Prozedere zu vereinfachen, können Anbieter von Betreuungsleistungen und Pflegekasse auch direkt miteinander abrechnen. Dafür müssen Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung des jeweiligen Anbieters unterschreiben. Crux von Abtretungserklärungen: Wer eine oder mehrere Abtretungserklärungen herausgibt, verliert schnell den Überblick. Betroffene können dann nicht mehr nachvollziehen, in welcher Höhe der Entlastungsbetrag schon aufgebraucht worden ist. Denn weder Anbieter noch Pflegekasse sind verpflichtet, Pflegebedürftige über den verwendeten Entlastungsbetrag zu informieren.
Detaillierte Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten in einzelnen Pflegegraden finden Pflegebedürftige und deren Angehörige online unter www.verbraucherzentrale.nrw. Individuelle Beratung bieten außerdem die Pflegestützpunkte vor Ort – zu finden ebenfalls online beim Zentrum für Qualität in der Pflege unter www.bdb.zqp.de. Darüber hinaus sammelt die Verbraucherzentrale NRW negative Erfahrungen mit Abtretungserklärungen per E-Mail an pflege@verbraucherzentrale.nrw.