Hinweise zum Thema Schnelltests

Rheinisch-Bergischer Kreis | Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat am 8. März eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung der kostenlosen Schnelltests in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese regelt, dass unter anderem Apotheken, private Testzentren und andere Leistungsanbieter, die schon bisher Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, ab Montag, 8. März, auch die neuen, kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten und abrechnen können. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass die Testangebote von Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, mindestens einmal pro Woche genutzt werden können. Die Kosten für die Testungen werden den Teststellen nach den Regelungen der Bundestestverordnung erstattet.

Die kostenlosen Schnelltests können grundsätzlich von folgenden Stellen / Institutionen angeboten werden:

  • Ärzte und Testzentren, die von den kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden,
  • Testzentren, die von den kommunalen Gesundheitsämtern betrieben werden oder von
  • Dritten, die schon von den Gesundheitsämtern beauftragt wurden sowie
  • Apotheken und private Testzentren etc., die schon bisher Testungen angeboten haben und bestimmte Mindeststandards erfüllen.

Die Anbieter von Schnelltests im Rheinisch-Bergischen Kreis sind unten aufgeführt. Bürgerinnen und Bürger erhalten von den Schnelltestanbietern einen Nachweis über das Testergebnis, entweder digital oder in Papierform.

Bei einem positiven Schnelltestergebnis wird das Ergebnis durch den Anbieter dem Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises übermittelt. Durch die Betroffenen sind die Bestimmungen der aktuellen QuarantäneVO NW (https://www.rbk-direkt.de/aktuelle-regeln.aspx) zu beachten. Ebenso ist unmittelbar ein sogenannter PCR-Test zur Absicherung des Schnelltestergebnisses vorzunehmen.

Kontaktdaten für Anbieter:

Interessierte Anbieter für Corona-Schnelltests werden gebeten, sich mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis in Verbindung zu setzen per E-Mail unter 53schnelltest-anbieter@946aec6512714dd3abccee9624d4c311rbk-online.de. Ein entsprechendes Antragsformular gibt es hier zum Download:

Antrag auf Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung –TestV

Übersicht über die Mindestanforderungen des Landes NRW für Teststellen

Schnelltestanbieter in Wermelskirchen

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