Die aktuelle Coronalage in Wermelskirchen

Wermelskirchen | Nachdem die Landesregierung mit Wirkung zum 10.11.2020 die Coronaschutzverordnung noch einmal konkretisiert hat – abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw#verordnungen -, hat der Rheinisch-Bergische Kreis eine „Allgemeinverfügung zur Isolation von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen sowie im selben Hausstand lebenden Kontaktpersonen der Kategorie I“ erlassen.

Diese besagt, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die mittels eines PCR-Tests positiv auf das Corona-Virus getestet worden sind, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben haben. Dies gilt auch für Personen, die im selben Haushalt wohnen und daher als Kontaktpersonen ersten Grades gelten. Damit soll erreicht werden, dass Infektionsketten möglichst schnell durchbrochen werden und für alle Bürgerinnen und Bürger eine praktikable sowie einheitliche Lösung umgesetzt wird. Die Allgemeinverfügung gibt klare Regeln für positiv getestete Personen vor und bietet damit Rechtssicherheit.

Die Quarantäne beginnt für die positiv getestete Person ab dem Zeitpunkt, an dem das Testergebnis bekannt wird und endet zehn Tage nach der Testung. Liegen Krankheitssymptome vor, verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome mindestens 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Kontaktpersonen ersten Grades gilt die häusliche Isolation für 14 Tage ab dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.

Eine häusliche Quarantäne schließt den Aufenthalt im eigenen Garten oder auf dem eigenen Balkon nicht aus. Ausnahmen von diesen Quarantäneregelungen, beispielsweise ein notwendiger Arztbesuch, müssen vom Gesundheitsamt vorab genehmigt werden. Ein negatives Testergebnis führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne.

Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt für das Jahr 2020 veröffentlicht und ist auf der Website des Rheinisch-Bergischen Kreises unter: https://www.rbk-direkt.de/bekanntmachungen.aspx einsehbar.

Weitergehende Einschränkungen im Rahmen der Coronaschutzverordnung, wie z.B. eine generelle Maskenpflicht in der Innenstadt gibt es in Wermelskirchen nicht.

Die Stadtverwaltung Wermelskirchen appelliert aber an alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die Empfehlungen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder zu halten und Kontakte soweit es geht zu minimieren sowie auf private Feiern zu verzichten.

Nur so können weitergehende Maßnahmen, wie eine allgemeine Maskenpflicht und weitere Schließungen oder gar Ausgangssperren verhindert werden.

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