Wohnungsbau­förderung: Jetzt noch Fördermittel für 2020 sichern

Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises berät

Rheinisch-Bergischer Kreis | Auch in diesem Jahr profitieren Bauherren von Fördermitteln des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn sie in sozialen Wohnungsbau investieren. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung will Bauherren durch weitere Anpassungen in den Wohnraumförderbestimmungen 2020, zum Beispiel Erhöhung der Grundpauschale für Förderdarlehen oder Erhöhung der Bewilligungsmiete, motivieren, Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

Eine Erhöhung der Darlehenssumme und der Bewilligungsmiete soll den steigenden Baukosten entgegenwirken und die Attraktivität der sozialen Wohnraumförderung steigern. Im sozialen Mietwohnungsbau erhalten Bauherren für Neubauten und Neuschaffungen im Bestand einen Tilgungsnachlass von 15 Prozent in Wermelskirchen und in allen anderen Kommunen des Kreises einen Tilgungsnachlass von 25 Prozent auf das Förderdarlehen des Landes NRW. 

Ab 2020 erhöht sich dieser Tilgungsnachlass um 5 Prozentpunkte, wenn bei der Antragstellung die Fördervariante mit einer Zweckbindung von 30 Jahren gewählt wird. Für einige Zusatzdarlehen, beispielsweise standortbedingte Mehrkosten, Wohnraum für Rollstuhlnutzer, Wohnraum für Menschen mit Schwerbehinderung oder Bauen mit Holz, wird ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 Prozent gewährt. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Darlehen die ersten fünf Jahre nach dem Neubau ohne Tilgung zurückzuzahlen, um so die finanzielle Belastung zu verringern.

Förderung im privaten Bereich

Auch für selbst genutztes Wohneigentum gibt es Fördermöglichkeiten: Für den Neubau oder den Ersterwerb eines Eigenheims, für Neuschaffung im Bestand oder den Erwerb bestehenden Wohnraums sind Förderdarlehen bis zu 122.600 Euro möglich. Der Tilgungsnachlass beträgt hier 7,5 Prozent. Das Förderdarlehen erhöht sich um einen Familienbonus in Höhe von 17.000 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind. Ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 Prozent wird zum Beispiel bei Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten, Bauen mit Holz oder für Menschen mit Schwerbehinderung gewährt. Gefördert werden Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer Person mit Schwerbehinderung, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten müssen. Diese richten sich nach dem steuerpflichtigen Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts und der zum Haushalt gehörenden Personenzahl. Für eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze derzeit bei einem Jahresbruttoeinkommen von rund 55.000 Euro.

Förderung bei Modernisierung

Weiterhin gibt es Förderdarlehen, um bestehenden Wohnraum im Mietwohnungs- und Eigenheimbereich zu modernisieren. Förderfähig sind beispielsweise die Verbesserung der Energieeffizienz, der Abbau von Barrieren, die Verbesserung der Sicherheit und der Digitalisierung oder Maßnahmen der Klimaverbesserung. Das Darlehen beträgt bis zu 100.000 Euro pro Wohnung oder Eigenheim; es wird ein Tilgungsnachlass von 20 Prozent gewährt. Auch diese Förderung ist unter anderem an eine Einkommensgrenze gebunden.

Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die Wohnungsbauförderung des Rheinisch-Bergischen Kreises. In einem Beratungsgespräch kann geklärt werden, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt und welche Finanzierungsvarianten möglich sind. Entsprechende Anfragen können telefonisch – täglich von 8.30 bis 12 Uhr – unter 02202 13–2436 und -2413 erfolgen oder per E-Mail an wohnungsbaufoerderung@rbk-online.de.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.