Wermelskirchen | Die Stadtverwaltung möchte bereits jetzt, rechtzeitig vor Beginn der Brut- und Schonzeit (§39 Bundesnaturschutzgesetz), auf den korrekten Freischnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern – auch am Rande öffentlicher Wege oder Straßen – hinweisen. Anders als beim ganzjährig erlaubten “Pflegeschnitt” dürfen Hecken und Sträucher von März bis September nicht zurückgeschnitten werden. Besonders für Radfahrer und Fußgänger kann es zum Hindernis werden, wenn eine Hecke weit in den Rad- und/oder Fußweg hineingewachsen ist und man evtl. nicht mehr aneinander vorbeikommt.
Aus diesem Grund bittet die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer, Pflanzen, Bäume und Sträucher, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich wachsen, zeitig zurückzuschneiden.
Auch müssen eingewachsene Straßenlaternen und Verkehrszeichen so freigeschnitten werden, dass diese gut erkennbar und in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sind.
Weitere Informationen:
A. Thiel • Tiefbauamt • a.thiel@wermelskirchen.de • 02196 710-661
Quelle: § 30 Straßen- und Wegegesetz NRW.
Anmerkung zur Verkehrssicherungspflicht:
Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Luftraum (Lichtraumprofil) über Geh- und Radwegen bis zur Höhe von 2,50 m, in den Luftraum über Straßen, Wegen und Plätzen bis zur Höhe von 4,50 m nicht hineinragen.