👉 Quellenbad: Geänderte Öffnungszeiten in den Herbstferien
Während der Herbstferien vom 17. bis 31. Oktober gelten im Quellenbad geänderte Öffnungszeiten. Das Bad ist je nach Wochentag morgens bis mittags oder bis in den Abend geöffnet. Wichtig: Das Frühschwimmen entfällt an den beiden Dienstagen, 20. und 27. Oktober. An den Wochenenden ist das Quellenbad jeweils von 8 bis 13.30 Uhr geöffnet.
Samstag und Sonntag, 17 und 18. Oktober, von 8 bis 13:30 Uhr
Montag, 19. Oktober, von 6:30 bis 12 Uhr
Dienstag, 20. Oktober, von 8 bis 20 Uhr
Mittwoch, 21. Oktober, von 6:30 bis 20 Uhr
Donnerstag, 22. Oktober, von 6:30 bis 12 Uhr
Freitag, 23. Oktober, von 6:30 bis 20 Uhr
Samstag und Sonntag, 24. Oktober, von 8 bis 13:30 Uhr
Montag, 26. Oktober, von 6:30 bis 12 Uhr
Dienstag, 27. Oktober, von 8 bis 20 Uhr
Mittwoch, 28. Oktober, von 6:30 bis 20 Uhr
Donnerstag, 29. Oktober, 6:30 bis 12 Uhr
Freitag, 30. Oktober, von 6:30 bis 20 Uhr
Samstag und Sonntag, 31. Oktober und 1. November, von 8 bis 13:30 Uhr
👉 Stadtkasse: Geänderte Service-Zeiten bis Ende Dezember
Wegen personeller Engpässe gelten bei der Stadtkasse Wermelskirchen bis Ende Dezember geänderte Service-Zeiten. Bürgerinnen und Bürger erreichen die Stadtkasse montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr persönlich und telefonisch. Anliegen können jederzeit per E‑Mail an stadtkasse@wermelskirchen.de gesendet werden. Termine außerhalb der Service-Zeiten sind nach Absprache möglich.
👉 Rheinisch-Bergischer Kreis verbietet Verkauf von tabakfreien Nikotinbeuteln – Gesundheitliche Risiken besonders für junge Menschen
Beitrag von der Webseite des Rheinisch Bergischen Kreises
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Verkaufs von tabakfreien Nikotinbeuteln, sogenannten Nicotine Pouches, erlassen. „Damit machen wir einen wichtigen Schritt, um gerade Kinder und Jugendliche vor Produkten zu schützen, die ein erhebliches Suchtpotenzial haben und gesundheitliche Risiken mit sich bringen können“, erklärt Dr. Thomas Mönig, Leiter des Amtes für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.
Tabakfreie Nikotinbeutel, die als Lebensmittel gelten, sind kleine Beutel aus Zellstoff, die Nikotin, verschiedene Zusatzstoffe und Aromen enthalten können. Die Beutel werden in der Mundhöhle, beispielsweise zwischen Oberlippe und Zahnfleisch oder in der Wangentasche, platziert. Das enthaltene Nikotin wird durch den Speichel gelöst und über die Mundschleimhaut aufgenommen. Ein Teil kann zudem hinuntergeschluckt und anschließend über den Magen-Darm-Trakt in den Körper gelangen.
Dies ist problematisch, da Nikotin ein Stoff mit hohem Abhängigkeitspotenzial ein. Es kann Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System haben und bei einer hohen Aufnahme Vergiftungserscheinungen auslösen. Nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung bestehen bei tabakfreien Nikotinbeuteln insbesondere Risiken für Kinder und Jugendliche sowie für Menschen, die bislang keine Nikotinprodukte konsumiert haben.
Nicht als Lebensmittel zugelassen
Auch rechtlich sind die Produkte problematisch. Da Nikotin über die Mundhöhle aufgenommen und die Produkte entsprechend verwendet werden, gelten sie als Lebensmittel. Tabakfreie Nikotinbeutel sind als neuartige Lebensmittel – „Novel Food“ – jedoch nicht zugelassen und dürfen daher nach den geltenden europarechtlichen Vorschriften nicht in Verkehr gebracht werden. Zudem werden sie als nicht sichere Lebensmittel beurteilt.
Mit der Allgemeinverfügung setzt der Rheinisch-Bergische Kreis diese rechtlichen Vorgaben um. „Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ist eine wichtige Aufgabe. Mit der Allgemeinverfügung schaffen wir Klarheit und tragen dazu bei, gesundheitliche Gefahren, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, zu reduzieren“, so Dr. Thomas Mönig.
👉 Kinderschutz in der Ganztagsschule: Neue Handreichung stärkt Handlungssicherheit von pädagogischen Fachkräften
Beitrag von der Webseite des Rheinisch Bergischen Kreises
Wer muss einbezogen werden? Wie sollte das Gespräch mit den Eltern geführt werden? Und wie lassen sich Beobachtungen und Gespräche fachlich angemessen dokumentieren? Unterstützung in dieser herausfordernden Situation bietet die neu überarbeitete Handreichung „Kinderschutz in der Ganztagsschule II – Handeln im Verdachtsfall“. Gemeinsam mit zahlreichen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern wurde diese fachlich weiterentwickelt und an die aktuellen Anforderungen des Ganztags angepasst. Damit sollen pädagogische Fachkräften Orientierung und mehr Sicherheit im Umgang mit möglichen Kindeswohlgefährdungen erhalten. „Kinderschutz gelingt dann besonders gut, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. Die Handreichung zeigt, wie wichtig eine enge und verbindliche Zusammenarbeit von Schule, Familie, Jugendhilfe und weiteren Fachstellen ist“, sagt Bernhard Winkelmann, Leiter des Schulpsychologischen Dienstes des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Handreichung kann von allen Akteuren genutzt und weiterentwickelt werden. Der Leitfaden soll somit auch Kindern aus anderen Regionen helfen.
Gemeinsam für einen wirksamen Kinderschutz
Die Neuauflage ist das Ergebnis einer interkommunalen, kreisweiten und arbeitsfeldübergreifenden Kooperation, die unter Federführung des Schulpsychologischen Dienstes des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie mit Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Kommunen und Disziplinen entstand. Beteiligt waren weiterhin das Amt für Familie und Jugend des Rheinisch-Bergischen Kreises, die Jugendämter der Städte Wermelskirchen, Bergisch Gladbach und Leichlingen, der Kinderschutzbund Rheinisch-Bergischer Kreis e. V., die Offene Ganztagschule Burg Berge Odenthal, die Offene Ganztagsschule Schwanenschule Wermelskirchen sowie das Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis.
Neue Themen und konkrete Hilfestellungen
Pädagogischen Fachkräften gibt die Handreichung Handlungssicherheit, unterstützt ein abgestimmtes Vorgehen und ermöglicht einen schnellen Zugang zu den jeweils erforderlichen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern. Damit das gelingt, wurden die Inhalte an aktuelle fachliche und rechtliche Entwicklungen angepasst und um neue Themen ergänzt. Checklisten führen zudem durch den Prozess.
Ein eigenes Kapitel widmet sich dem besonderen Vorgehen bei Hinweisen auf sexualisierte Gewalt. Dabei wird berücksichtigt, dass Kinder Erlebtes häufig nur bruchstückhaft und unter erheblichem Geheimhaltungsdruck schildern. Ein sensibles und gut abgestimmtes Vorgehen ist daher besonders wichtig. Ein weiterer Schwerpunkt ist der inklusive Kinderschutz in der Ganztagsschule. Die Handreichung legt den Fokus ebenso auf die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern mit Beeinträchtigungen. Zudem thematisiert der Leitfaden die Bedeutung von verlässlichen Bezugspersonen. Darüber hinaus wurde der bisherige Verfahrensablauf weiterentwickelt. Die aktualisierte Fassung legt stärkeres Gewicht auf die fachgerechte Dokumentation sowie auf Vereinbarungen mit Eltern und deren Überprüfung.
Für alle Schulformen im Rheinisch-Bergischen Kreis
Die Handreichung richtet sich an alle Schulformen von der Grundschule bis zum Berufskolleg sowie an die dort tätigen pädagogischen Fachkräfte. Dazu gehören unter anderem Lehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie Fachkräfte im Ganztag. Damit rückt auch die enge Verzahnung des Kinderschutzes zwischen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angeboten in den Mittelpunkt. Denn ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen erfordert abgestimmtes Handeln und klare Zuständigkeiten über die Grenzen einzelner Arbeitsfelder hinweg.
Beitragsbild: KI generiert


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