Corona-Virus: Gesundheitsamt unterstützt von der Impfpflicht betroffene Einrichtungen

Meldesystem ab dem 16. März verfügbar

Rheinisch-Bergischer Kreis | Zum Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht am 16. März bietet der Rheinisch-Bergische Kreis den Einrichtungen umfangreiche Hilfestellungen an. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass sich Einrichtungen initiativ darüber informieren müssen, ob sie von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind. Um die Einrichtungen zu unterstützen, hat das Gesundheitsamt hierzu auf der Webseite des Kreises alle wichtigen Informationen und Kontaktdaten zusammengestellt. Zusätzlich wurden Einrichtungen per E-Mail angeschrieben.

Die betroffenen Einrichtungen müssen dem Gesundheitsamt ab dem 16. März alle Mitarbeitenden melden, die nicht oder nicht vollständig geimpft sind oder über keinen ausreichenden Immunisierungsstatus verfügen. Die Frist endet am 31. März 2022. Bis zu diesem Stichtag müssen alle Meldungen vollständig eingegangen sein. Die Bearbeitung erfolgt anschließend durch das Gesundheitsamt.

Hilfen und Unterstützung für von der Impfpflicht betroffene Einrichtungen

Das Gesundheitsamt bietet von der Impfpflicht betroffenen Einrichtungen zahlreiche Hilfen und Unterstützung an:

Meldesystem: Ab dem 16. März steht ein Meldesystem zur Verfügung. Darin können sich die betreffenden Einrichtungen registrieren und anschließend ihre Meldungen eintragen. Das Online-Meldesystem ist ab dem 16. März über die Webseite des Rheinisch-Bergischen Kreises unter https://www.rbk-direkt.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht.aspx erreichbar. Das Gesundheitsamt empfiehlt die Nutzung des Meldetools, um die zügige Bearbeitung der Verfahren zu unterstützen.

Hotline: Das Gesundheitsamt hat für Fragen der meldepflichtigen Einrichtungen im Rheinisch-Bergischen Kreis zudem unter der Rufnummer 02202 13 3300 eine Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr zu erreichen.

E-Mail: Anfragen können ebenfalls per E-Mail an: meldepflicht-20aIFSG@rbk-online.de gesendet werden. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ausschließlich für Mitarbeitende in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen, beispielsweise in Krankenhäusern, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen oder Hospizdiensten. Das entsprechende Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

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