Neue Coronaschutzregeln in NRW

Rheinisch-Bergischer Kreis | Mit der überarbeiteten Corona-Schutzverordnung und einer landesweiten Inzidenz von unter 35 sind weitere Lockerungsschritte in Kraft getreten. In den Kreisen und Städten, in denen die Inzidenz unter 35 liegt, gilt:

  • In der Innengastronomie ist kein negativer Test mehr erforderlich.
  • Im ÖPNV reicht eine OP-Maske aus.
  • Auf Spielplätzen müssen auch die Eltern ab heute keinen Mund-Nase-Schutz mehr tragen.
  • Kontaktsport und Sport im Innenbereich ist ohne Testnachweis möglich. Generell ist bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise zulässig.
  • Außerschulische Bildungsangebote (Musikunterricht und Schwimmkurse) und Prüfungen sind in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest erlaubt.
  • Beim Betrieb von Kultureinrichtungen wie Museen entfällt die Personenbegrenzung (bislang eine Person pro 10 Quadratmeter).
  • In Gottesdiensten darf gesungen werden, mit Tests oder bei einer Begrenzung auf eine Person je 10 Quadratmeter.
  • Kulturveranstaltungen draußen und drinnen mit bis zu 1000 Personen können wahlweise ohne Testpflicht oder ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen durchgeführt werden.
  • Kulturveranstaltungen dürfen auch drinnen mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern durchgeführt werden. Mit Testpflicht und Mindestabstände, feste Sitzplätze im Schachbrettmuster.

Beitragsfoto © webentwicklerin (Pixabay)

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