Was die Bundesnotbremse für den Rheinisch-Bergischen Kreis bedeutet

Den Beitrag entnehmen wir mit freundlicher Genehmigung dem Bürgerportal Bergisch Gladbach:

Rheinisch-Bergischer Kreis | Das neue Infektionsschutzgesetz ist vom Bundestag verabschiedet worden, nach der Beratung durch den Bundesrat und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die sogenannte Bundes-Notbremse ab dem Wochenende in Kraft treten. Aber was genau steht drin, und was bedeutet das für Ausgangssperren, Schulen, Kitas, Geschäfte und Kontakte in Rhein-Berg?

Derzeit pendelt die 7-Tage-Inzidenz im Rheinisch-Bergischen Kreis zwischen 150 und 220. Damit wird die Ausgangssperre sehr wahrscheinlich auch hier bei uns greifen. Für die Geschäfte gilt der Grenzwert 150, für Schulen und Kitas liegt die entscheidende Schwelle bei 165. Dafür ist die weitere Entwicklung entscheidend.

Ausgangssperren

Besonders umstritten sind die nächtlichen Ausgangssperren, wie sie in Köln schon bestehen. Sie treten in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 in Kraft und gelten jeweils von 22 bis 5 Uhr. Zwischen 22 und 24 Uhr ist zudem für Einzelpersonen die „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine” erlaubt.

Wer während der Ausgangssperre draußen unterwegs ist, braucht einen gewichtigen Grund: der Weg zur Arbeit oder Apotheke oder die Versorgung von Tieren. Damit ist auch der abendlich Gassi-Gang abgedeckt. Allerdings auch nur alleine. Es sei denn, die erste Personen benötigt Hilfe oder Schutz, dann wäre das für die zweite Person ein gewichtiger Grund.

Schulen und Kitas

Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht mit halbierten Gruppen vorgeschrieben. Liegt die Inzidenz drei Tage hintereinander bei 165 oder höher ist nur noch Distanzunterricht erlaubt. Mit den bekannten Ausnahmen für Abschlussklassen.

Die Regeln gelten auch für Kitas, sie müssen ab 165 den Regelbetrieb einstellen; die Länder können eine Notbetreuung ermöglichen.

Sport (für Kinder)

Ab einer Inzidenz von 100 ist Sport nur „allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands” erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 14: Sie sollen „in Gruppen von höchstens fünf Kindern” gemeinsam Sport treiben. Hier galt in NRW zuletzt eine Gruppengröße von zehn Kindern.

Einzelhandel

Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 dürfen die Geschäfte nach vorheriger Terminbuchung für Kunden mit einem aktuelle nnegativen Test (Click, Test & Meet) geöffnet bleiben. Ab 150 ist nur noch das Abholen vorbestellter Ware erlaubt (Click & Collect).

Ausgenommen bleiben wie bisher der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarf, Futtermittel und Gartenmärkte.

Im Dienstleistungsbereich bleibt offen, was nicht ausdrücklich untersagt wird. Etwa Poststellen, Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, …

Körpernahe Dienstleistungen

Ab einer Inzidenz von 100 dürfen sie nur zu medizinischen, therapeutischen, seelsorgerischen oder pflegerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.

Friseursalons und Fußpflege-Einrichtungen genießen weiterhin eine Ausnahme, aber jetzt mit tagesaktuellem negativen Corona-Test. Alle adere körpernahe Dienstleistungen müssen schließen.

Gastronomie

Restaurants dürfen bei einer Inzidenz von über 100 nur per „Abgabe und Lieferung“ verkaufen.

Kultur und Freizeit

Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben bei einer Inzidenz über 100 geschlossen. 

Private Kontakte

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. 

Trauerfeiern

Ab einer Inzidenz von 100 dürfen an Trauerfeiern nur 30 Personen teilnehmen.

Homeoffice

Die Homeoffice-Regel, die bislang nur eine Verordnung ist, wird im Infektionsschutzgesetz verankert. Arbeitgeber müssen den Beschäftigten „im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten” anbieten, das zuhause zu erledigen. Ausnahme: „zwingende betriebsbedingte Gründe”. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen”. Für diese Regeln ist kein bestimmter Inzidenzwert notwendig, sie gelten also vorerst immer.

Wenn Homeoffice nicht möglich ist müssen die Unternehmen ihre Mitarbeiter testen.

Laufzeit

Die Regeln werden erst dann zurückgenommen, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem jeweiligen Grenzwert liegt.

Das neue Infektionsschutzgesetz gilt nur so lange, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Spätestens am 30. Juni 2021 soll es auslaufen.

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