Kinderrechte und Grundgesetz: eaf-Alternativvorschlag zum Erreichen der Zweidrittelmehrheit

Pressemitteilung der evangelische arbeitsgemeinschaft familie e.V. (eaf)

Berlin | Die eaf begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Koalition, die Rechte von Kindern ausdrücklich im Grundgesetz sichtbar zu machen. Sie bezweifelt, dass der gegenwärtige Vorschlag für zwei Drittel von Bundestag und Bundesrat mehrheitsfähig ist. Bei den Kinderrechten muss aus Sicht der eaf ein Zurückfallen hinter die Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention vermieden werden. Zugleich sollte den Warnungen vor einer Verschiebung des wohlaustarierten Grundrechtsgefüges und einer von der UN-Konvention abweichenden Kinderrechtenormierung im Grundgesetz Gehör geschenkt werden, die von vielen Verfassungsrechtsjuristinnen und Völkerrechtsspezialisten in der langjährigen Debatte ausgesprochen wurden.

Die eaf hat deshalb ein Policy Paper mit einem Alternativvorschlag erarbeitet. Dieser ist eine schlanke Lösung, der Kinder in Art. 6 des Grundgesetzes explizit nennt. Der eaf-Alternativvorschlag gerät weder mit den UN-Kinderrechten in Konflikt noch gefährdet er das wohlaustarierte Dreiecksverhältnis von Eltern, Kind und Staat.

„Er ist für alle Bürger und Bürgerinnen verständlich und verändert den sprachlichen Duktus der Verfassung nicht“, erklärt Martin Bujard, Präsident der eaf. „In Kombination mit dem von uns vorgeschlagenen Staatsziel, dass die staatliche Gemeinschaft auf die Förderung der tatsächlichen Rechte des Kindes verpflichtet, sollte künftig über diesen Weg die gesamte UN Kinderrechtskonvention Beachtung finden, nicht nur einzelne ausgesuchte Rechte und Prinzipien daraus. Zugleich stellt er Kinder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, wie es die Opposition fordert. Diese Lösung könnte deshalb mehrheitsfähig sein.“

Eine Übernahme einzelner Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention ist nicht notwendig, wirft aber eine Menge Probleme auf. Für die Auslegung von Völkerrecht, wie der von Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention, sind die authentischen Sprachfassungen maßgeblich. Daran entzündet sich bereits die Kritik der Opposition, denn die Geister scheiden sich an der Frage, ob das Kindeswohl entsprechend der UN-Konvention nun „angemessen“ oder „vorrangig“ beachtet werden muss. Alle Bemühungen, mit einer deutschen Formulierung die entsprechende völkerrechtliche Rechtslage zu umschreiben, können gleichzeitig eine vom Völkerrecht abweichende verfassungsrechtliche Auslegung hervorbringen, die neue Probleme aufwirft. „Es ist voraussehbar, dass praktisch jeder Versuch in diese Richtung im parlamentarischen Verfahren von Sachverständigen des Verfassungs- und Völkerrechts auseinandergenommen wird. Das kann dazu führen, dass wir in dieser Legislatur keine Grundgesetzänderung mehr bekommen werden“, befürchtet Bujard. Das aber ist aus Sicht der eaf nicht hinnehmbar. Zudem verdeutlicht die Debatte um Corona-Maßnahmen, dass die Kinderrechte in Deutschland dringend gestärkt werden müssen.

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