Zulässigkeit von (Plexi­glas-)Visieren

Wermelskirchen | Aufgrund einer Reihe von Anfragen zur Zulässigkeit von (Plexiglas) Visieren verweist die Verwaltung auf die aktuelle Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

„Die Anordnung zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen, in denen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen nicht umfassend sichergestellt werden kann, dient vor allem dem Drittschutz, also dem Schutz vor der Übertragung von SARS-CoV–2 durch potentiell infizierte Personen via Aerosole in der Atemluft, beim Nießen etc. Diesen Schutz stellt – auch nach Einschätzung des Robert Koch-Institutes – das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht in der gleichen Weise sicher, wie eine eng am Gesicht anliegende Mund-Nase-Bedeckung. 

Daher stellen Visiere keinen grundsätzlichen Ersatz für eine Mund-Nase-Bedeckung dar. 

Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Dort, wo das dauerhafte Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit sich bringt, kann der Ersatz durch ein Visier auch aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten sein. Vorrang hat aus Gründen des Infektionsschutzes aber eindeutig das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Für Kundinnen/Kunden kommt ein Visier nur dann in Betracht, wenn ein Mund-Nase-Schutz wegen der Ausnahmeregelung in der CoronaSchVO aus medizinischen Gründen – auch bei kurzer Tragedauer – nicht getragen werden muss.“

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