1,2 Milliarden Euro Erbschaftsteuer in NRW

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten 2016 Erbschaftsteuerbescheide zu 27 526 steuerrelevante “Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 9,3 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 5,4 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 7,4 Prozent mehr als im Jahr 2015. Auf diese Summe mussten 24 333 Nachlassbegünstigte zusammen 1,2 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen; das waren 9,6 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2015: 1,1 Milliarden Euro).

Bei fast jeder zweiten (45,5 Prozent) steuerpflichtigen Erbschaft lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50 000 Euro; hieraus resultierten 4,0 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftssteuer. Dagegen steuerten die 0,3 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro knapp 22 Prozent zum gesamten Erbschaftssteueraufkommen bei.

Neben den Erbschaften gab es 9 105 steuerrelevante Schenkungen (2015: 9 604) mit einem Vermögenswert von 18 Milliarden Euro (+29,9 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 2,4 Milliarden Euro (2015: 2,9 Milliarden Euro). Die in 5 105 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungssteuer summierte sich auf einen Betrag von 217 Millionen Euro; das waren 20,8 Prozent weniger als ein Jahr zuvor.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungssteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen. 

Weitere Landesergebnisse finden Sie im Internet unter:
http://www.it.nrw.de/wl/wl_erbschaftssteuer.html

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